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Transportversicherung

Zusätzliche Umzugsguttransportversicherung?

Haben Sie das Gefühl, dass die Versicherungshöhe der Grundhaftung nicht ausreicht? Benötigen Sie eine zusätzliche Umzugsguttransportversicherung, die wir gerne für Sie in der jeweils von Ihnen gewünschten bzw. erforderlichen Höhe abschließen? Dieses übernehmen wir gerne für Sie!

Mit einer Umzugstransportversicherung kann ein höherer Wert versichert werden als bei der Grundhaftung: der Hausrat wird also nicht nur zum Zeitwert, sondern zum Wiederbeschaffungswert versichert. Möbel und technische Einrichtungsgegenstände verlieren rapide an Wert. Viele Kunden überschätzen den Zeitwert Ihrer Wohnungseinrichtung. Um bei einem Verlust des Hausrates nicht hohen materiellen Schaden zu erleiden, empfiehlt sich daher der Abschluss dieser zusätzliche Umzugsguttransportversicherung zum Wiederbeschaffungswert (auch "Neuwertversicherung" genannt). Die Kosten dafür sind vergleichsweise gering. Die Mindestprämie wäre bei einer Versicherungssumme von 10.000,00 € - 35,00 €. Unser Versicherungspartner ist die Schunck Group (Sitz in München, Niederlassung Düsseldorf). Die zusätzliche Umzugsguttransportversicherung deckt aber immer nur den tatsächlichen Schaden. Immaterielle Werte können nicht ersetzt werden. Es zählt der tatsächliche Wert des beschädigten Gutes. Schäden an Gegenständen, die Sie selbst verpackt haben, können auch durch die Transportversicherung nicht ersetzt werden.

Schadensanzeige

  • Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
  • Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll -spezifiziert- festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
  • Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
  • Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie um den Anspruchsverlust zu verhindern in Textform (z. B. per Brief, Telefax) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
  • Bei allgemeinen Schäden und im Hausflur oder Aufzug werden kosten in Höhe der Grundsicherung, bis zu 2.500 € übernommen.
  • Grundsicherung 620,00 € pro Kubikmeter
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Wichtige Fristen

Kommt es beim Umzug wider Erwarten doch zu einem Schaden, ist es wichtig, die Fristen für die Schadensmeldung einzuhalten. Am besten ist, nach dem Entladen des LKW und dem Einräumen der Möbel sich die Zeit zu nehmen, mit dem Teamleiter der Umzugsmannschaft einmal in aller Ruhe durch die neue Wohnung zu gehen und sich alles genau anzusehen. Vermerken Sie Reklamationen gleich auf dem Arbeitsschein, bzw. dem gesonderten Abnahmeprotokoll. Auf dem Abnahmeprotokoll vermerkte Schäden gelten als uns gemeldet. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Scheines geben.

Für weitere Schäden gilt:

Offen ersichtliche Schäden müssen uns spätestens am Tag nach dem Umzug schriftlich angezeigt werden. Der Schaden ist zu beschreiben ("Esszimmertisch beschädigt" reicht also nicht, "Kratzer im Tischbein des Esszimmertisches" beschreibt den Schaden). Der Gesetzgeber hat die Schriftform vorgesehen. Telefonische Schadensmeldungen reichen also nicht! Für so genannte "verdeckte", also nicht offen ersichtliche Schäden gilt, dass der Schaden spätestens 14 Tage nach dem Umzug angezeigt sein muss. Es gelten die gleichen formalen Kriterien wie bei den offen ersichtlichen Schäden. Die Fristen gelten für Schadensreklamationen sowohl wenn Sie eine Transportversicherung abgeschlossen haben, als auch wenn Sie sich nur auf unsere Grundhaftung verlassen. Werden die Fristen überschritten, wird die Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnen. Die Aufnahme der Schäden auf dem Arbeitsschein ist eine Tatsachenfeststellung, sie stellt keine Schuldanerkenntnis unsererseits dar.

bussmann - Umzüge

Unser Umzugsteam arbeitet sorgfältig und gewissenhaft, so dass sich keine Schäden einstellen dürften, insbesondere, wenn unser Packservice genutzt wird. Schäden an von Ihnen selbst verpacktem Gut sind lt. § 451 g Handelsgesetzbuch grundsätzlich nicht gedeckt. Wir als Spediteur sind Unternehmer gemäß dem Güterkraftverkehrsgesetz. Das bedeutet, wir sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die Schäden ausgleicht, für die wir verantwortlich wären. Diese, für Sie kostenlose "automatische“ Versicherung ist die so genannte Grundhaftung. Bis zu einer Höhe von 2.500 € wären Schäden gedeckt, die in unserem Verantwortungsbereich einträten. Alles Nähere hierzu finden Sie in unseren Haftungsbedingungen bzw. durch unsere Umzugsberater.

Ergänzung der Haftungsinformationen

Rücktritt vom Vertrag

Ziffer 6.6 DIN EN ISO 12522/1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt.

Abweichend dieser Bestimmungen gilt:

Wird der Rücktritt bis 10 Tage vor geplanten Auftragsbeginn erklärt ist eine Gebühr von einem Drittel des Festpreises zu erstatten, mindestens aber zweihundert Euro.

Wird der Rücktritt 5 Tage oder weniger vor geplanten Auftragsbeginn erklärt ist die Hälfte des Festpreises zu erstatten, mindestens aber zweihundert fünfzig Euro.

Im Falle einer Terminverschiebung ist eine Gebühr von hundert fünfzig Euro zu erstatten.

Transportausschluss

Der Transport von Gefahrgut, gleichwertigen Gegenständen, Gegenständen, von denen mittelbar oder unmittelbar Gefahr ausgehen kann, in Säcken oder Tüten verpacktes Umzugsgut sowie von nicht intakten Kartonagen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Schäden, die auf nicht beanspruchungsgerechte Verpackung an leicht zerbrechlichen Gegenständen wie Glas, Kristall , Porzellan, Keramik, Steinplatten, Spiegel, Lampen und Röhren zurückzuführen sind, werden nur bis zu 25% des angegebenen Wertes des Umzugsgutes nur ersetzt, wenn die Gegenstände von Packern des Möbelspediteurs eingepackt wurden. Darüber hinausgehende Werte können nach vorheriger Vereinbarung gegen Prämienzuschlag versichert werden.

Besondere Haftungsausschlussgründe

  • Personenschäden. Möchte ein Absender (Kunde) zum Be. - Entladeort in unserem Fahrzeug mitfahren, tut er dieses auf eigene Gefahr.
  • Schäden die nicht rechtzeitig gemeldet wurden.